Hallo zusammen Ich habe da mal eine ganz andere tierische Frage und zwar hat eine gute Arbeitskollegin von mir einen kleinen Westi. Ich fahre öfters mit ihr mit und ihr Westi ist eigenlich fast immer mit dabei. Sie "transportiert" ihn unten beim Beifahrersitz bei der Fussablage, gekuschelt in eine Decke. Er kann so zwar nicht nach vorne spicken bei einem Unfall, jedoch habe ich mich schon öfters gefragt, ob dies erlaubt ist. Sie hatte mich auch schon einige Male gebeten, wenn ich beim Beifahrersitz gesessen bin, ob ich ihren Kleinen halten würde da er das lieben würde. Einmal habe ich es gemacht, aber mir war so unwohl, dass aufeinmal die Polizei auftaucht und ich eine Busse zahlen muss. Meine Kollegin meinte, dass dies erlaubt sei - soviel sie wüsste. Nur ist mir diese Aussage zu wenig, vorallem wenn ich dann noch zahlen müsste Jetzt wollte ich hier mal nachfragen, ob jemand weiss ob ein Hund "unter" dem Beifahrersitz oder auf dem Beifahrersitz und/oder auf dem Schoss im Auto mitgeführt werden darf. Liebe Grüsse Johanna
Soweit ich weiss, darfst Du den Hund schon auf dem Schoss mitführen. Gesetzlich ist das wohl kaum stärker geregelt. Allerdings würdest Du das Tier bei einem Unfall nicht halten können und es würde von Dir wegfliegen *splatsch*. Das Schlimmste was ich je sah, war ein Hund im Kofferraum an der Hecktüre angeleint. Kein Gitter, dass er nicht nach vorne fällt. Auf meine Bemerkung Marius gegenüber, dass das doch gefährlich für den Hund wär, wenn da kein Gitter sei, meinte er "kein Problem. Der Hund wird sich sowieso zuerst strangulieren." - erst da realisierte ich die Hundeleine. Oh man..... Uebrigens aus "deutsche-dogge.ch": "VRV, SVG, StGB: Die Tatsache, dass der Hund auf dem Beifahrersitz mitfährt, ist nicht mit einer Busse strafbar, solange das Tier den Fahrzeugführer in der Führung des Fahrzeuges nicht behindert oder diese verunmöglicht oder als ungesicherte Ladung den Strassenverkehr gefährdet. Rechtlich ist auch das Mitführen des Hundes auf dem Rücksitz nicht geregelt. Versicherungstechnisch können allerdings entstandene Schadensersatzforderungen zurückgewiesen oder nur teilweise gutgesprochen werden. Aus Sicherheitsrelevanten Gründen macht das gesicherte Mitführen des Hundes ausserhalb einer Hundebox im Wageninnenraum sogar Sinn (Bsp. Der Hund in der geschlossenen Box im Kofferraum meines Autos nützt mir nachts in einer "heiklen" Situation vor einer roten Ampel oder verlassenen Gegend nicht viel). Auf der anderen Seite sind die verheerenden Auswirkungen von ungesicherten Tieren im Wageninneren als Fluggeschosse im Falle einer Vollbremsung / Zusammenstosses mittlerweile hinreichend bekannt. Ein 20 kg Hund entwickelt bei 50 km/h eine Aufprallwucht von über 500 kg."